Deutschland verhindert eine gerichtliche Klärung etwaiger Entschädigungsansprüche, verweigert sich aber gleichzeitig einer ernsthaften politischen Aufarbeitung. Dadurch wird die Frage nach den Folgen des Zweiten Weltkriegs in unbefriedigender Weise offengehalten.
Auch 75 Jahre nach Kriegsende sieht Deutschland sich mit Entschädigungsforderungen für Verbrechen aus der Zeit des Zweiten Weltkriegs konfrontiert. Das gilt nicht zuletzt für Kriegsverbrechen, die deutsche Truppen während des Krieges in Griechenland verübt haben. Dabei hat das Massaker von Distomo1 griechische, italienische, deutsche und internationale Juristen in den letzten 25 Jahren besonders beschäftigt.
Eindeutige Eckpunkte
Bei allem Streit sind Eckpunkte klar. So handelt es sich zweifellos um Kriegsverbrechen, für die die heutige Bundesrepublik Deutschland verantwortlich ist. Taten im Zweiten Weltkrieg lassen sich nicht am heute geltenden humanitären Völkerrecht messen, das Repressalien gegen die Zivilbevölkerung weitgehend ächtet. Auch vor 1945 waren jedoch die maßlosen Vergeltungsaktionen deutscher Truppen verbrecherisch und verstießen gegen geltendes Recht. Die Verbrechen von Wehrmacht und SS waren Aktionen des Deutschen Reichs. 1945 ist das NS-Regime untergegangen, nicht aber der deutsche Staat. Mit dem Grundgesetz wurde dieser Staat 1949 nur neu verfasst. Völkerrechtlich ist die Bundesrepublik also identisch mit dem Deutschen Reich. Selbstverständlich ist dieser deutsche Staat verantwortlich für deutsche Kriegsverbrechen im Zweiten Weltkrieg.
Komplexe Rechtsfragen
Die Probleme beginnen, wenn man nach Entschädigungspflichten fragt, die sich aus diesen Kriegsverbrechen ergeben können. Normativ ist die Frage schon deshalb komplex, weil Ansprüche aus drei verschiedenen Rechtsordnungen folgen können: aus dem deutschen Recht, aus griechischem Recht oder aber aus dem Völkerrecht, also internationalem Recht. Zunächst wurden freilich durch das Londoner Schuldenabkommen vom 27. Februar 1953 „alle aus dem Zweiten Weltkriege herrührenden Forderungen“ Griechenlands sowie griechischer Staatsangehöriger „bis zu der endgültigen Regelung der Reparationsfrage „ zurückgestellt. Dabei war an die Regelung eines Friedensvertrages gedacht, der aber nie geschlossen wurde. Unmittelbar vor der Wiedervereinigung haben die beiden damaligen deutschen Staaten am 12. September 1990 mit den vier Hauptsiegermächten des Zweiten Weltkriegs einen Vertrag „über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ geschlossen, den sogenannten 2+4-Vertrag. Mit dem Vertragsschluss haben die beteiligten Hauptsiegermächte stillschweigend auf etwa noch bestehende Entschädigungsforderungen verzichtet. Für Griechenland, das am Vertragsschluss nicht beteiligt war, gilt das jedoch nicht. Gleichzeitig ist das Londoner Schuldenmoratorium mit dem 2+4-Vertrag hinfällig geworden, so dass dieses etwa noch bestehenden griechischen Forderungen nicht mehr entgegengehalten werden kann.
Schon 1960 schlossen Deutschland und Griechenland einen Vertrag über Leistungen zugunsten griechischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren. Dieser Vertrag sah eine Zahlung von 115 Millionen D-Mark an den griechischen Staat vor, der sie nach eigenem Ermessen zu verteilen hatte. Damit sollten alle griechischen Forderungen hinsichtlich der genannten Verfolgungsmaßnahmen erledigt sein. Allerdings lag dem Vertrag ein enger Verfolgungsbegriff zugrunde, der Massaker an der allgemeinen Zivilbevölkerung nicht erfasste. Außerdem ließ er gesetzliche Individualansprüche griechischer Bürger ausdrücklich unberührt.
Kläger ohne Richter
In dieser Situation haben Hinterbliebene der Opfer von Distomo versucht, Entschädigungsansprüche gerichtlich geltend zu machen. Vor griechischen Gerichten hatten diese Klagen bis in die höchste Instanz Erfolg. Deutschland berief sich vergeblich auf den völkerrechtlichen Grundsatz der Staatenimmunität. Freilich erkannte Deutschland die Urteile nicht an und verweigerte jede Zahlung.
Die Kläger wandten sich daraufhin an italienische Gerichte, versuchten, die für sie günstigen griechischen Urteile dort vollstrecken zu lassen und ließen eine Zwangshypothek für die Villa Vigoni eintragen, ein Anwesen am Comer See, das dem deutschen Staat gehört. Deutschland und Italien betreiben dort gemeinsam ein Zentrum für deutsch-italienische Seminare und andere kulturelle, künstlerische und wissenschaftliche Veranstaltungen.
Deutschland rief daraufhin den Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag an, um den Umfang seiner Staatenimmunität klären zu lassen. Der IGH gab Deutschland 2012 Recht. Er bestätigte nicht nur den Grundsatz der Staatenimmunität, sondern er machte davon auch für schwerste Kriegsverbrechen keine Ausnahme. Damit ist völkerrechtlich geklärt, dass Entschädigungen für Kriegsverbrechen nur vor den Gerichten des Täterstaates oder vor internationalen Gerichten eingeklagt werden können, nicht aber vor den Gerichten des anderen Staates, in dem die Taten begangen wurden und dem die Opfer angehören.
In einer internationalen Ordnung, in der Staaten noch immer die Hauptrolle spielen, ist das sinnvoll: Friedliche Beziehungen könnten zwischen diesen Staaten kaum entstehen, wenn die Gerichte eines Staates verbindlich entscheiden könnten, ob und in welchem Umfang der andere Staat Entschädigung leisten muss. Die Vollstreckung in die Villa Vigoni, einen Ort der Völkerverständigung, mit dem Ziel, Ansprüche gegen den anderen Staat durchzusetzen, macht das destruktive Potenzial solcher Gerichtsverfahren augenfällig.
Befriedigen kann der Ausschluss jedoch nur, wenn die Opfer von Kriegsverbrechen anderswo Gerechtigkeit erlangen können. In Betracht kommen deutsche Gerichte. Die aber haben eine individuelle Verantwortlichkeit für den bewaffneten Einsatz deutscher Truppen im Ausland abgelehnt. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 2016 soll dies sogar bei heutigen Auslandseinsätzen gelten. Der Bundestag könnte gesetzgeberisch eingreifen, tut es aber nicht.
Damit bleibt die internationale Ebene. Immunität besteht nur vor den nationalen Gerichten fremder Staaten, nicht vor internationalen Gerichten wie dem IGH. Allerdings ist dessen Gerichtsbarkeit beschränkt. Deutschland könnte seine Zuständigkeit für offene Entschädigungsfragen jederzeit anerkennen. Als Italien 2009 versucht hat, bestimmte Individualentschädigungs-Verpflichtungen Deutschlands durch den IGH klären zu lassen, stand es Deutschland frei, sich darauf einzulassen. Die Bundesregierung war dazu nicht bereit. Eine gerichtliche Lösung ist damit nicht zu erlangen.
Primat der Politik
Vielleicht sind Gerichte in der Tat nicht der beste Ort, um die Entschädigung für großflächige Kriegsverbrechen zu verhandeln. Vor nationalen Gerichten steht der vollständige Ersatz für einzelne Unrechtsfälle im Vordergrund. Weiträumigem Staatsunrecht, wie es Deutschland im Zweiten Weltkrieg begangen hat, dürfte man damit nicht gerecht werden. Anstelle einer gerichtlichen Klärung könnte Deutschland eine politische Lösung herbeiführen. Nötig scheint das umso mehr, wenn man die seit 1945 offenen Fragen im Lichte der jüngsten Krisen sieht: Im Zuge der Eurokrise musste Griechenland nicht zuletzt auf deutschen Druck rigorose Sparprogramme durchführen, während Deutschland die niedrigen Zinsen zum Schuldenabbau nutzt. Mit Flüchtlingen, die über das Mittelmeer kommend in Griechenland europäischen Boden betreten, ist Griechenland als Erstaufnahmestaat überfordert, während sich die deutsche Politik über niedrige Flüchtlingszahlen an den deutschen Grenzen freut. Da erscheint es verständlich, dass Griechenland Deutschland an sein Tun im Zweiten Weltkrieg erinnert. Soll Europa gelingen, ist hier gute deutsche Politik gefragt – die die Fragen, die sich seit Kriegsende stellen, tatsächlich einer abschließenden Regelung zuführt.
1 - Kleinstadt in Böotien am Fuße des Parnass-Gebirges in der Region Mittelgriechenland.
Prof. Dr. jur. Robert Uerpmann-Wittzack lehrt seit 2000 Öffentliches Recht und Völkerrecht an der Universität Regensburg. Er publiziert namentlich zur innerstaatlichen Wirkung von Völkerrecht, zur Europäischen Menschenrechtskonvention sowie zur UN-Behindertenrechtskonvention und ebenso zur völkerrechtlichen Immunität.